Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tate Global GmbH

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Tate Global GmbH (nachfolgend Tate genannt) und dem Vertragspartner von Tate (nachfolgend Besteller genannt) abgeschlossenen Verträge über Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer im Sinn des § 14 BGB handelt. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen von Tate abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltslos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Tate und dem Besteller im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Tate schriftlich niedergelegt.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind bis zu endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend. Erst die vom Besteller  unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot eines Vertragsabschlusses. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die 
bestellte(n) Ware(n) zusenden. Tate ist berechtigt die Annahme unter Bedingungen zu stellen. Insbesondere verweisen an der Stelle auf Punkt 3.10.
2.2 Angaben und Beschreibungen von Tate zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Werkstoffqualität und -güte, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische 
Daten) sind nur annähernd maßgebend. Auftragsbezogene Genehmigungszeichnungen von Tate entsprechenden zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung von Tate einschlägigen DIN-Normen. Erklärungen, Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen sind für Tate nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Technische Änderungen, Abweichungen von Maßen, Gewicht und Güte sind nach DIN oder geltenden Übung zulässig.
2.3 An Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Die in diesen oder unseren sonstigen Unterlagen enthaltenen Hinweise auf technische Normen und sonstige Angaben dienen nur der Leistungsbeschreibung und beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
3.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Besteller getroffen ist, verstehen sich unsere Preise ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, sind die Zahlungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten, wobei das Zahlungsziel eingehalten ist, wenn Tate innerhalb dieser Frist über die Zahlungsmittel verfügen kann. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte 
Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
3.3 Falls zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als drei Monate liegen und sich in dieser Zeit Änderungen in der Berechnungsgrundlage durch höhere Lohn- und Materialkosten oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen ergeben, so ist Tate berechtigt den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung und Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.
3.4 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, ist Tate berechtigt seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Bestellers offensichtlich ist.
Der Besteller erhält Warenlieferungen im Rahmen des von Tate gewährten und dem Besteller bekannt gemachten Warenkreditlimits. Die Auftragsbestätigung seitens Tates hat nur Gültigkeit, wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung im Warenkreditlimit ist und auch durch diese nicht überschritten wird. Das Einhalten des Warenkreditlimits ist unabhängig von den gewähren Zahlungsbedingungen
3.5 Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. 
Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. 
3.6 Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von Tate zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeit zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. 
3.7 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird, wenn der Besteller ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grunds wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Tate oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Besteller nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
3.8 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von dem Besteller gegenüber Tate zustehenden Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

4. Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Der Versand der Lieferung erfolgt durch Tate ab Werk auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu Lasten von Tate gehen. Die Lieferung wird von Tate gegen 
Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers versichert. Wird die Lieferung gegen Transportschäden versichert, hat der Besteller Tate bei Transportschäden unverzüglich zu informieren und den Spediteur zur Tatbestandsaufnahme zu veranlassen
4.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch Tate mittels einer ihm günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung des Bestellers.
4.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen. Mehrwegplatten, Paletten mit Aufsetzrahmen bleiben Eigentum von Tate.
4.4 Wird die Verladung oder Beförderung des Liefergegenstands aus einem Grunde, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, ist Tate berechtigt auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Lieferung nach 
beliebigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Lieferung für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Lieferung als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn die versandbereit gemeldete Lieferung nicht innerhalb von zehn Werktagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften für den Annahmeverzug bleiben unberührt.

5. Lieferung, Lieferzeit, Selbstbelieferung/höhere Gewalt
5.1 Liefertermine und Fristen werden gesondert vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. 
5.2. Sind Lieferzeiten in Tagen vereinbart, zählen nur die Werktage von Montag bis einschließlich Freitag. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
5.3. Der Besteller hat eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei Waren, 
die individuell und/oder nach speziellen Vorgaben des Bestellers gefertigt wurden. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Besteller nur bei Vorsatz oder 
grober Fahrlässigkeit von Tate zu.
5.4 Erhält Tate aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, wird Tate den Besteller hierüber unverzüglich benachrichtigen. Nicht zu vertreten hat Tate z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die beim Tate seinen Unterlieferanten oder fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem 
Zeitpunkt eintreten, in dem Tate sich in Verzug befindet. 
5.5 In diesem Fall ist Tate berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit sie vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungs- oder Herstellungsrisiko übernommen hat. 

6. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
6.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die von Tate geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Es gilt 2.2
6.3 Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder 
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
6.6 Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn der Besteller Tate nicht die Gelegenheit gibt, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen, wenn die Lieferung vom Besteller nicht sachgerecht gelagert, genutzt oder eingebaut bzw. mit ungeeigneten, insbesondere nicht von Tate stammenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Die Sachmängelhaftung ist ferner ausgeschlossen bei Vorliegen von natürlichem Verschleiß, bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Lieferung durch den Besteller oder Dritte sowie bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.
6.7 Tate hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das gilt nicht soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung 
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.8 Rückgriffansprüche des Bestellers gegen Tate bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen Tate gilt ferner 6.5 und 6.6 
entsprechend.

7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 7.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des Bestellers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.
7.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gelten nicht 
a) soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den 
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
b) bei Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf, wobei 
in diesem Fall der Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist,
c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
e) bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Übernahme des Beschaffungs- oder Herstellungsrisikos im Sinn von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer 
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB.
7.3 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Verjährung
8.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils ab Gefahrenübergang. 
Bei Lieferungen und Leistungen von Baumaterialien und/oder für ein bzw. an einem Bauwerk verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen; unberührt bleibt auch die Verjährungsfrist für Rückgriffansprüche im Falle eines Lieferregresses. In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem getätigten Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von uns mit der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einhergehende Anspruchsanerkennung noch § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangen des Bestellers waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand weiter.
8.2 Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Besteller aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Lieferung entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an.
8.3 In den Fällen nach Ziffer 7.2 verbleibt es für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher dem Besteller aus Kontokorrentkrediten zustehender Saldoforderungen -, die Tate aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, im Sicherungseigentum von Tate. Tate wird die Ware auf Verlangen des Bestellers freigeben, wenn der Wert des Sicherungseigentums die Höhe der Forderungen nachhaltig um 20% übersteigt.
9.2 Tate ist berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. 
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. 
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.3 Veräußert der Besteller die von Tate gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er schon jetzt an Tate in Höhe des mit Tate vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für Tate In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der 
umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, Tate nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, 
erwirbt Tate das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. 
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Tate anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Tate verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Tate gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Tate ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Tate nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
9.5 Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst 
anzuzeigen.
9.6 Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
9.7. Bei vertragswidrigem Verhalfen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die 
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.
10.2 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist unser Geschäftssitz, wobei wir berechtigt sind, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen 
Vereinbarungen und zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen mit Vorrang gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden